Pflegegeldrechner

Wenn Sie ihre eigene oder für den Angehörigen die Pflegestufe berechnen wollen, können sie dies mit dem Pflegegeld-Rechner machen. Sie müssen nur den Hilfs- bzw. Betreuungsaufwand ankreuzen, den sie bzw. ihr Angehöriger benötigt. Je nach Stundenanzahl wandert der gelbe Balken zu den entsprechenden Pflegestufen.

 
[?] Berechnung von Hilfs- und Betreuungsaufwand

Allgemeines

Den Betreuungs- und Hilfsverrichtungen ist gemeinsam, dass sie die teilweise oder vollständige Übernahme von im weitesten Sinn lebenswichtigen Verrichtungen nicht medizinischer Art im Tagesablauf eines pflegebedürftigen Menschen beinhalten, die dieser auf Grund einer Behinderung nicht oder nicht vollständig ausüben kann, und ohne die er der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

Kann ein Betroffener wegen seiner Behinderungen die notwendigen Verrichtungen nur umständlich und mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme eines Pflegebedarfes.

Anleitung und/oder Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung – im Sinne der Notwendigkeit einer Anwesenheit der Pflegeperson während der betreffenden notwendigen Verrichtung – ist der Hilfe und Betreuung gleichzusetzen (§ 4 Einstufungsverordnung).

Anzahl Dauer Pro Monat
  Hilfs- und Betreuungsaufwand pro Monat        
[?] Herbeischaffen von Nahrungsmittel, Medikamenten u. Bedarfsgütern

Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Unter diesem Punkt ist – unter Berücksichtigung der konkreten Lebens- und Wohnsituation – der Zeitaufwand für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, die zu einer ausgewogenen Ernährung erforderlich sind, von Medikamenten (sofern solche vom Arzt verordnet wurden) und von Bedarfsgütern des täglichen Lebens (Toilettenartikel, Reinigungsmittel etc.) zu ermitteln.

Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die dafür notwendigen Wege zurückgelegt werden können und welche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, die Möglichkeit einer Hauszustellung ist jedoch außer Acht zu lassen.

1 / Monat 10 Stunden    
[?] Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gegenstände

Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gegenstände

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Die Reinigung der Wohnung umfasst die gesamten üblichen Vorgänge wie Staub saugen, Kehren, Staub wischen, Reinigung der Sanitäranlagen, Abfallbeseitigung, Aufbetten der Schlafstelle aber auch Fenster putzen.

Reinigung der persönlichen Gebrauchsgegenstände betrifft jene Gegenstände, deren Reinigung nicht bereits anderen Verrichtungen zugeordnet ist.

Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel, wie z.B. alle Arten von Verlängerungshilfen für Arbeitsgeräte.

1 / Monat 10 Stunden    
[?] Pflege der Leib- und Bettwäsche

Pflege der Leib- und Bettwäsche

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Die Pflege der Leib- und Bettwäsche umfasst das Waschen bzw. Reinigen, das Aufhängen, Bügeln sowie allfälliges Ausbessern der Wäsche.

Die Notwendigkeit einer Hilfestellung ist anhand der konkreten Wohnungsausstattung zu beurteilen.

Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel, wie z.B. niedriger Wäscheständer, Sitzgelegenheit zum Bügeln.

1 / Monat 10 Stunden    
[?] Beheizung des Wohnraumes

Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Bei einer Heizung mit festen Brennstoffen umfasst das Beheizen des Wohnraumes die Herbeischaffung des Heizmaterials, das Anheizen, Nachlegen von Brennstoffen sowie die Entsorgung der Asche. Der Fixwert wird bereits ausgelöst, wenn Hilfestellung bei einem dieser Vorgänge erforderlich ist.

Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel, wie z.B. einfache Transporthilfen zur Herbeischaffung des Heizmaterials.

Die Prüfung, ob Hilfsbedarf gegeben ist, hat unter Berücksichtigung der konkreten Heizeinrichtung zu erfolgen, wobei irrelevant ist, ob in einem mehrköpfigen Haushalt das Heizen durch einen Mitbewohner des Betroffenen besorgt wird.

Kein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes ist anzunehmen, wenn sich bei vorhandener Gasetagen- oder Gaszentralheizung der Bedarf an Fremdhilfe lediglich auf Thermostateinstellung bzw. Kontrolle beschränkt.

1 / Monat 10 Stunden    
[?] Mobilitätshilfe im weiteren Sinn

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn umfasst Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereiches bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Insbesondere zählt dazu die Begleitung des Betroffenen bei Verrichtungen außer Haus, wie z.B. Begleitung zu Ärzten oder Therapeuten, Begleitung bei der Beschaffung von Bedarfsgütern, Begleitung zu Behörden oder Banken, Begleitung zum Arbeitsplatz bzw. bei Kindern oder Jugendlichen zur Schule, Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen bzw. zur Wahrnehmung sozialer Kontakte.

Die Notwendigkeit einer Hilfestellung ist anhand der konkreten Lebens- und Wohnsituation zu beurteilen, wobei insbesondere zu hinterfragen ist, ob der Betroffene noch imstande ist, selbständig am öffentlichen Verkehr teilzunehmen.

Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel, wie z.B. Stützkrücken, Gehstock.

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist auch bei Personen mit dauernder Bettlägerigkeit zu berücksichtigen, da nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche Untersuchungen bzw. Behandlungen im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführt werden.

1 / Monat 10 Stunden    
[?] An- und Auskleiden (benötigt Anleitung und Beaufsichtigung)

An- und Auskleiden

Richtwert 2x20 Minuten pro Tag / 20 Stunden pro Monat

Dieser Richtwert umfasst das komplette morgendliche und abendliche An-, und Ausziehen von üblichen Kleidungsstücken inkl. Mantel, Jacke, Schuhwerk.

Nicht umfasst ist weiters das An- und Auskleiden im Rahmen der Verrichtung der „Notdurft“ bzw. der „Reinigung bei Inkontinenz“ (Betreuungsbedarf im Mindestwert für die entsprechende Verrichtung inkludiert) – aber auch allfälliger Unterstützungsbedarf beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, welcher unter „Mobilitätshilfe im engeren Sinn“ anzurechnen ist.

Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel, wie z.B. das Tragen von knopfloser Kleidung, Schlüpfschuhen, das Verwenden eines langen Schuhlöffels oder einer Strumpfzange.

Zu einem erheblichen Überschreiten des Richtwertes kann es kommen, wenn sich das An- und Auskleiden auf Grund von starken Einschränkungen der Beweglichkeit, Übergewicht oder mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistigen/psychischen Funktionsdefiziten außerordentlich beschwerlich gestaltet.

Ein erhebliches Unterschreiten des Richtwertes liegt vor, wenn sich die notwendige Unterstützung lediglich auf einen Teil der Betreuungsmaßnahme bezieht:

Kann beispielsweise der Kleiderwechsel selbständig durchgeführt werden, ist jedoch Anleitung bei der Auswahl adäquater Kleidung bzw. zum Wäschewechsel erforderlich, so ist ein Pflegebedarf von 10 Stunden pro Monat anzurechnen.

Ist Unterstützung lediglich beim An- und Ausziehen der oberen oder der unteren Körperhälfte erforderlich, ist ein Betreuungsbedarf von 10 Stunden pro Monat zu veranschlagen.

Ist Betreuungsbedarf nur für einzelne Handgriffe erforderlich, z.B. An- und Auskleiden der Schuhe oder schwerer Mäntel, Öffnen und Schließen kleiner Knöpfe, Überkopfanziehen von Kleidungsstücken, so sind dafür jeweils 5 Stunden pro Monat angemessen.

2 / Tag 20 Minuten    
 
Vorbereiten u. Kontrolle nach dem weitgehend selbständigen Ankleiden je nach Intensität
2 / Tag 10 Minuten    
 
An- und Auskleiden des Unterkörpers
2 / Tag 10 Minuten    
 
An- und Auskleiden des Oberkörpers
2 / Tag 10 Minuten    
 
An- und Ablegen von Stützstrümpfen
2 / Tag 10 Minuten    
 
Hilfe nur beim Überkopfanziehen von Kleidungsstücken
2 / Tag 5 Minuten    
 
Unterstützung bei der Handhabung von Schnürschuhen sofern eine orthopädische Notwendigkeit besteht
2 / Tag 5 Minuten    
[?] Reinigung bei Inkontinenz

Reinigung bei Inkontinenz

Richtwert 4x10 Minuten pro Tag / 20 Stunden pro Monat

Dieser Richtwert umfasst das Wechseln der Windeln oder sonstiger Einlagen, die Reinigung des Betroffenen und das damit verbundene An- und Auskleiden.

Nicht umfasst ist die Entsorgung des Inkontinenzmaterials, diese ist Teil der Hilfsverrichtung „Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände“.

Pflegebedarf im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat ist zu veranschlagen, unabhängig davon, ob eine isolierte Harninkontinenz, eine isolierte Stuhlinkontinenz oder eine kombinierte Harn- und Stuhlinkontinenz vorliegt.

Darüber hinaus ist bei leichter oder nicht ständig bestehender isolierter Harninkontinenz (z.B. ausschließlich nächtliche Harninkontinenz, leichte Form einer Drang- oder Belastungsinkontinenz) jedenfalls zu prüfen, ob die Verrichtung der Notdurft selbständig möglich ist. Speziell bei älteren Pflegebedürftigen kann durchaus Betreuungsbedarf zur Versorgung einer solchen Harninkontinenz vorliegen obwohl zwischenzeitlich die Notdurftverrichtung ordnungsgemäß selbständig abgewickelt werden kann.

Bei isolierter ständiger Harninkontinenz (im Sinne eines völligen Verlustes der Kontrolle über die Blasenfunktion), isolierter Stuhlinkontinenz oder kombinierter Stuhl- und Harninkontinenz ist jedenfalls zusätzlich auch der volle Stundenwert für „Verrichtung der Notdurft“ und „Tägliche Körperpflege“ anzuerkennen.

Liegt eine isolierte Harninkontinenz vor und ist der Betroffene mit einem Dauerkatheter versorgt, ist lediglich ein Pflegebedarf im Ausmaß von 5 Stunden für die „Katheterpflege“ anzurechnen, wenn diese nicht selbständig durchgeführt werden kann, jedoch ist jedenfalls auch zu prüfen, ob die Verrichtung der Notdurft darüber hinaus selbständig möglich ist.

4 / Tag 10 Minuten    
[?] Entleerung und Reinigung des Leibstuhles

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles

Richtwert 4x5 Minuten pro Tag / 10 Stunden pro Monat

Kann ein Betroffener die Toilette nicht mehr selbständig aufsuchen, jedoch auf einem Leibstuhl ohne fremde Unterstützung die Notdurft verrichten, und benötigt er lediglich Unterstützung für die Entleerung und Reinigung desselben, so ist unter diesem Punkt der vorgesehene Richtwert heranzuziehen.

Ist jedoch die Verrichtung der Notdurft auch auf dem Leibstuhl nur mit fremder Unterstützung möglich, so ist der entsprechende Zeitaufwand unter „Verrichtung der Notdurft“ zu berücksichtigen, der Richtwert für die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls jedoch nicht gleichzeitig anzurechnen.

4 / Tag 5 Minuten    
[?] Einnehmen von Medikamenten

Einnahme von Medikamenten

Richtwert 6 Minuten pro Tag / 3 Stunden pro Monat

Dieser Wert umfasst die sachgerechte Vorbereitung der Medikamente sowie die Verabreichung durch eine Pflegeperson bzw. die Erinnerung an die selbständige Einnahme. Zu dieser Betreuungsverrichtung zählen ebenso die Verabreichung von Insulininjektionen, Inhalationen , Salbenapplikation, aber auch die Durchführung eines Coaguchecks im Zusammenhang mit der Verabreichung entsprechender Medikamente.

Müssen bei liegender Magensonde zusätzlich Medikamente eingenommen werden, so ist ebenfalls der vorgesehene Richtwert anzuwenden.

Der Zeitaufwand bei besonders häufig notwendiger Verabreichung von Medikamenten, aber auch der Unterstützungsbedarf beim Verabreichen von Insulininjektionen ist mit 5 Stunden pro Monat zu veranschlagen.

1 / Tag 6 Minuten    
 
Zuschlag bei aufwändiger Medikation bzw. Insulininjektion
1 / Tag 4 Minuten    
[?] Anus praeter-Pflege

Anus praeter-Pflege

Richtwert 15 Minuten pro Tag / 7,5 Stunden pro Monat

Zur „Anus praeter-Pflege“ zählt die gesamte Versorgung eines künstlichen Darmausganges.

1 / Tag 15 Minuten    
[?] Kanülen-/Sondenpflege

Kanülen-/Sondenpflege

Richtwert 10 Minuten pro Tag / 5 Stunden pro Monat

Ist der Pflegebedarf für die Versorgung einer Trachealkanüle und für die Sondenpflege bei liegender Magensonde anzuführen, ist sowohl Kanülen- als auch Sondenpflege erforderlich, sind jeweils 5 Stunden zu berücksichtigen.

1 / Tag 10 Minuten    
[?] Katheter - Pflege

Katheterpflege

Richtwert 10 Minuten pro Tag / 5 Stunden pro Monat

1 / Tag 10 Minuten    
[?] Tägliche Einläufe

Einläufe

Richtwert 30 Minuten pro Tag / 15 Stunden pro Monat

Der Punkt „Einläufe“ umfasst die notwendige Vorbereitung und Verabreichung eines Einlaufes.

1 / Tag 30 Minuten    
[?] Mobilitätshilfe im engeren Sinn (benötigt ständige Begleitung bzw. Beaufsichtigung auch innerhalb des Wohnberreiches)

Mobilitätshilfe im engeren Sinn

Richtwert 30 Minuten pro Tag / 15 Stunden pro Monat

Zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn zählen die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im eigenen Wohnbereich, bei allen im Tagesablauf vorkommenden Lagewechseln (Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen, Stehen, Umlagern) sowie beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken einschließlich deren Reinigung und der notwendigen Vorbereitungsarbeiten (spezielle Stumpfpflege, Bandagieren des Amputationsstumpfes).

Benötigt ein Betroffener zum Gehen (Schwindelzustände, Sturzgefährdung) Personenhilfe, so ist in jedem Fall die Mobilitätshilfe in vollem Ausmaß anzuerkennen, ebenso, wenn auf Grund eines hochgradigen Orientierungsverlusts Begleitung (im Sinne einer Orientierungshilfe) in der eigenen Wohnung oder ein Beruhigen und Zurückbringen bei nächtlicher Verwirrtheit und Umtriebigkeit erforderlich ist. Mobilitätshilfe im engeren Sinn ist auch in vollem Ausmaß anzuerkennen, wenn regelmäßig Begleitung beim Gang zur Toilette benötigt wird, die Verrichtung der Notdurft, abgesehen davon, jedoch selbständig möglich ist.

Kann ein Betroffener unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel Lage- und Ortswechsel im Wohnbereich ohne Personenhilfe selbständig vornehmen, ist kein Pflegebedarf unter diesem Punkt anzuerkennen.

Eine erhebliche Überschreitung des Richtwertes ist anzunehmen, wenn zur Lagerung eines bettlägerigen Patienten auf Grund besonderer Umstände (massives Übergewicht, Schmerzzustände bei Tumorpatienten) mehrere Pflegepersonen erforderlich sind. In diesem Fall sind 25 Stunden pro Monat zu veranschlagen.

Eine erhebliche Unterschreitung des Richtwertes ist anzunehmen, wenn Unterstützung nur fallweise – wie etwa beim morgendlichen Aufstehen – erforderlich ist oder wenn nur gelegentliches Begleiten zur Toilette notwendig ist. Für diese Fälle ist ein Zeitwert von 7,5 Stunden pro Monat anzunehmen.

1 / Tag 30 Minuten    
[?] Tägliche Körperpflege

Tägliche Körperpflege

Mindestwert 2x25 Minuten pro Tag / 25 Stunden pro Monat

Die tägliche Körperpflege umfasst Gesicht- und Hände waschen, notdürftige Reinigung des Ober- und Unterkörpers am Waschbecken mittels Waschlappen, Zähne putzen, Frisieren, Rasieren.

Nicht von diesem Mindestwert umfasst ist die Körperpflege, die in direktem Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft steht bzw. mit der Reinigung bei Inkontinenz. Der hierfür erforderliche Betreuungsbedarf ist in den Mindestwerten für die entsprechenden Verrichtungen inkludiert.

Nicht umfasst ist auch die Ganzkörperreinigung durch Dusche oder Wannenvollbad.

Umfasst der Betreuungsbedarf nur einen geringfügigen Teilaspekt der täglichen Körperpflege, ist der tatsächliche Betreuungsaufwand zu ermitteln und unter „Teilverrichtung Täglicher Körperpflege“, anzuführen.

2 / Tag 25 Minuten    
 
Frisieren der Haare
2 / Tag 5 Minuten    
 
Rasur
2 / Tag 5 Minuten    
 
Zahnpflege (bzw. Reinigung einer Zahnprothese)
2 / Tag 5 Minuten    
 
Anleitung und Kontrolle ohne Notwendigkeit einer permanenten Anwesendheit bei der Verrichtung
1 / Tag 5 Minuten    
[?] Wannenvollbad bzw. Duschbad

Sonstige Körperpflege

Diese Betreuungsleistung umfasst die Ganzkörperreinigung durch Dusche oder Wannenvollbad, das Waschen der Haare, die Maniküre und Pediküre.

Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel, wie z.B. Duschsessel, Haltegriff, rutschfeste Gummimatte, Stielbürste, Badewannensitz.

Kann ein Betroffener zwar die tägliche Körperpflege noch ohne fremde Unterstützung erledigen, bedarf aber der Unterstützung bei der Ganzkörperreinigung, so ist der erforderliche Betreuungsbedarf unter diesem Punkt zu berücksichtigen, angemessener Zeitaufwand 20 Minuten pro Tag / 10 Stunden pro Monat.

Ist Betreuung sowohl bei der täglichen Körperpflege als auch bei der Ganzkörperreinigung erforderlich, so ist Betreuungsbedarf ausschließlich unter Punkt 1 „Tägliche Körperpflege“ zu veranschlagen.

Betreuungsaufwand bei der Ganzkörperreinigung ist nicht gegeben, wenn der Betroffene zwar keine Badewanne benützen kann, jedoch in der Lage ist, sich in der Dusche zu reinigen.

1 / Tag 20 Minuten    
Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
1 / Monat 65 Stunden    
 
[?] Zubereitung von Mahlzeiten

Zubereitung von Mahlzeiten

Mindestwert 60 Minuten pro Tag / 30 Stunden pro Monat

Das Zubereiten von Mahlzeiten umfasst alle üblichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen, Jause) inklusive aller Getränke, insbesondere die tägliche Zubereitung einer einfachen warmen gekochten Mahlzeit sowie das mundgerechte Zubereiten der Speisen und die Reinigung des verwendeten Kochgeschirrs sowie der Kochstelle.

Für eine angemessene menschengerechte Lebensführung ist 1x täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Betroffenen nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen, Tiefkühlkost oder Fertiggerichten zu ernähren, es ist jedoch nicht erforderlich, dass ein mehrgängiges Menü gekocht werden kann.

Kann der Antragsteller noch eine aus Fleisch, Beilage und Salat bestehende, einfache Mahlzeit unter Verwendung von Frischprodukten – in Teilbereichen auch unter Verwendung von Tiefkühlkost – selbst herstellen, besteht kein Pflegebedarf. Kann der Betroffene jedoch lediglich Frühstück, Abendessen und/oder Jause zubereiten, nicht aber eine gekochte warme Hauptmahlzeit, so ist der zeitliche Mindestwert von 1 Stunde täglich bei der Ermittlung des Pflegebedarfes zu veranschlagen.

Kann bei liegender Magensonde die Nahrung nicht mehr allein zubereitet und zur Einnahme vorbereitet (klein geschnitten, püriert) werden, so ist ebenfalls der vorgesehene Zeitwert von 1 Stunde täglich zu berücksichtigen.

Der Umstand, dass ein Betroffener das Kochen nie erlernt hat, begründet für sich allein genommen noch keinen Pflegebedarf. Zu beurteilen ist vielmehr, ob er körperlich, geistig und psychisch noch in der Lage ist, die entsprechende Zubereitung von Mahlzeiten erstmals in seinem Leben neu zu erlernen. Unerheblich bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ist auch, ob der Betroffene schon bisher seine Mahlzeiten durch andere Personen zubereiten ließ, mit Essen versorgt wurde (z.B. Essen auf Rädern) oder in einem Pflegeheim untergebracht ist.

1 / Tag 60 Minuten    
 
[?] Reinigung von Koch- und Essgeschirr inkl. Besteck

Reinigung von Koch- und Essgeschirr inkl. Besteck (Unterstützung beim Zubereiten von Mahlzeiten)

15 Minuten pro Tag / 7,5 Stunden pro Monat

Bei erheblichem Unterschreiten des Mindestwerts (deutlich weniger als die Hälfte des Mindestwerts) kann die Anerkennung des Mindestwerts von 30 Stunden im Monat nicht mehr in Betracht kommen. Anstatt des Mindestwerts ist der tatsächliche Aufwand zu berücksichtigen. So sind bspw. Für bloße Unterstützung beim Kartoffelschälen maximal 2 Stunden, zum Reinigen des Koch- und Essgeschirr inkl. Besteck maximal 7,5 Stunden im Monat zu berücksichtigen.

1 / Tag 15 Minuten    
 
[?] Kartoffelschälen

Reinigung von Koch- und Essgeschirr inkl. Besteck (Unterstützung beim Zubereiten von Mahlzeiten)

2 Stunden pro Monat

Bei erheblichem Unterschreiten des Mindestwerts (deutlich weniger als die Hälfte des Mindestwerts) kann die Anerkennung des Mindestwerts von 30 Stunden im Monat nicht mehr in Betracht kommen. Anstatt des Mindestwerts ist der tatsächliche Aufwand zu berücksichtigen. So sind bspw. Für bloße Unterstützung beim Kartoffelschälen maximal 2 Stunden, zum Reinigen des Koch- und Essgeschirr inkl. Besteck maximal 7,5 Stunden im Monat zu berücksichtigen.

2 / Monat 60 Minuten    
 
[?] Einnehmen von Mahlzeiten

Einnehmen von Mahlzeiten

Mindestwert 60 Minuten pro Tag / 30 Stunden pro Monat

Das Einnehmen der Mahlzeiten bezieht sich auf alle üblichen Mahlzeiten und Getränke im Laufe eines Tages und umfasst das Aufnehmen der Speisen vom Teller, das Führen zum Mund und das Abwarten des Schluckvorganges.

Nicht umfasst von diesem Mindestwert sind die Versorgung des Essgeschirrs und die mundgerechte Zubereitung von Speisen. Der hierfür erforderliche Betreuungsbedarf ist im Mindestwert für die „Zubereitung von Mahlzeiten“ inkludiert.

Kann eine vorgeschnittene oder breiige Nahrung selbständig gegessen werden, ist kein Pflegebedarf anzurechnen. Kann der Betroffene zwar noch feste Nahrung selbständig essen, jedoch flüssige Nahrung, wie Getränke, Suppen, Brei, Kompotte, auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel nicht zu sich nehmen, so ist der gesamte Mindestwert zu veranschlagen.

Wird zur Einnahme der Mahlzeiten bei liegender Magensonde Hilfe durch eine Pflegeperson benötigt, ist der vorgesehene Zeitwert (30 Stunden monatlich) als Betreuungsmaßnahme anzurechnen. Inkludiert sind in diesem Zeitaufwand alle erforderlichen Hilfestellungen bei liegender Sonde, die mit dem Einnehmen der Nahrungsmittel (feste, breiige oder flüssige Form) einhergehen – Verabreichung der Sondenernährung durch die Sonde, Anbieten von Getränken, breiige Speisen über den Mund, Ausspülen und Mundpflege zur Erhaltung des Geschmacksempfindens bzw. Hygiene der Mundhöhle. Hinzu kommt bei liegender Sonde die Sondenpflege, welche unter Punkt „Kanülenpflege“ mit 5 Stunden monatlich zu berücksichtigen ist.

Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel, wie z.B. Schnabeltasse oder Spezialbesteck.

Eine erhebliche Überschreitung des Mindestwertes kann vorliegen, wenn sich das Einnehmen der Mahlzeiten wegen häufigem Erbrechen, Schluckbeschwerden oder mangelnder Kooperationsfähigkeit schwierig und langwierig gestaltet.

1 / Tag 60 Minuten    
 
Sondenernährung
1 / Monat 65 Stunden    
[?] Verrichtung der Notdurft

Verrichtung der Notdurft

Mindestwert 4x15 Minuten pro Tag / 30 Stunden pro Monat

Die Verrichtung der Notdurft beinhaltet das ordnungsgemäße Aufsuchen der Toilette, die bestimmungsgemäße Benützung derselben mit dem dazu erforderlichen An- und Auskleiden sowie die anschließende Reinigung inkl. Hände waschen. Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel wie Haltegriffe oder WC Sitzerhöhung.

Umfasst der Betreuungsbedarf lediglich einen kleinen Teilaspekt der angeführten Betreuungsmaßnahme, so ist der tatsächliche Betreuungsaufwand gesondert anzuführen, z.B. sind 5 Stunden pro Monat (10 Minuten täglich) zu veranschlagen, wenn lediglich eine Aufforderung zu jedem Gang auf das WC mit anschließender Kontrolle, ob die Verrichtung ordnungsgemäß erfolgte, notwendig ist. Ist ausschließlich Unterstützung für den Weg zur Toilette erforderlich, ist dieser Teilaspekt unter Punkt „Mobilitätshilfe im engeren Sinn“ zu berücksichtigen.

Ist die Verrichtung der Notdurft (Transfer, ordnungsgemäße Verrichtung, Reinigung) unter Verwendung eines Leibstuhles selbständig möglich, ist lediglich für das Entleeren und Reinigen des Leibstuhles durch eine Pflegeperson (sofern der Betroffene dies nicht selbst kann) ein Zeitaufwand von 10 Stunden pro Monat zu berücksichtigen, der Mindestwert für die Verrichtung der Notdurft jedoch nicht zusätzlich anzurechnen.

Der gesamte Betreuungsaufwand für die Verrichtung der Notdurft ist jedenfalls zusätzlich anzurechnen, wenn Pflegebedarf für die Reinigung bei isolierter ständiger Harninkontinenz, isolierter Stuhlinkontinenz oder kombinierter Stuhl- und Harninkontinenz besteht.

4 / Tag 15 Minuten    
[?] Motivationsgespräche

Motivationsgespräche

Richtwert 10 Stunden pro Monat

Das Motivationsgespräch ist eine übergreifende Betreuungsleistung, die vorrangig Menschen mit psychischen und/oder geistigen Einschränkungen in Form von Beziehungsarbeit die unerlässliche Basis zur Aktivierung bietet oder in Form von Planungsgesprächen die selbständige Lebensführung ermöglicht.

Durch das Motivationsgespräch muss der psychisch/geistig Behinderte in die Lage versetzt werden, die jeweilige Verrichtung des täglichen Lebens selbständig und ohne engmaschige Unterstützung (d.h. ohne tatsächliche Anwesenheit der Pflegeperson während der Verrichtung) zu bewältigen.

Davon abzugrenzen ist Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger/psychischer Behinderung bei der Durchführung der typischen Pflegeverrichtungen, welche der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist und die Anwesenheit der Pflegeperson während der Verrichtung voraussetzt.

Der Zeitaufwand für das Motivationsgespräch ist lediglich 1x für alle betroffenen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen zu veranschlagen. Ist mit Hilfe eines Motivationsgespräches eine bestimmte Verrichtung selbständig möglich, so ist der Zeitaufwand für diese Verrichtung nicht mehr gesondert zu berücksichtigen.

4 / Tag 5 Minuten    
[?] Erschwerniszuschlag

Erschwerniszuschlag

Altersabhängiger Pauschalwert

Pflegeerschwerende Faktoren im Sinne schwerer Verhaltensstörungen können bei sämtlichen psychischen Störungen vorliegen und zwar ungeachtet dessen, ob der funktions- oder diagnosebezogen ermittelte Betreuungs- und Hilfsbedarf einer niedrigen oder einer hohen Pflegestufe entspricht.

1 / Monat 0 Stunden    
 
[?] Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

Erschwerniszuschlag

50 Stunden pro Monat

Für schwerstbehinderte Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr.

Pflegeerschwerende Faktoren im Sinne schwerer Verhaltensstörungen können bei sämtlichen psychischen Störungen vorliegen und zwar ungeachtet dessen, ob der funktions- oder diagnosebezogen ermittelte Betreuungs- und Hilfsbedarf einer niedrigen oder einer hohen Pflegestufe entspricht.

1 / Monat 50 Stunden    
 
[?] Kinder/Jugendliche vom 7. - 15. Lebensjahr

Erschwerniszuschlag

75 Stunden pro Monat

Für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

Pflegeerschwerende Faktoren im Sinne schwerer Verhaltensstörungen können bei sämtlichen psychischen Störungen vorliegen und zwar ungeachtet dessen, ob der funktions- oder diagnosebezogen ermittelte Betreuungs- und Hilfsbedarf einer niedrigen oder einer hohen Pflegestufe entspricht.

1 / Monat 75 Stunden    
 
[?] Demenzielle Erkrankung ab dem 15. Lebensjahr

Erschwerniszuschlag

45 Stunden pro Monat

Für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung,insbesondere einer dementiellen Erkrankung.

Pflegeerschwerende Faktoren im Sinne schwerer Verhaltensstörungen können bei sämtlichen psychischen Störungen vorliegen und zwar ungeachtet dessen, ob der funktions- oder diagnosebezogen ermittelte Betreuungs- und Hilfsbedarf einer niedrigen oder einer hohen Pflegestufe entspricht.

1 / Monat 45 Stunden    
  Pflegebedarf von mehr als Stufe Pflegegeld
  Pflegegeldstufe und Pflegegeld    
0
Stunden im Monat
0 0,00 €
65
Stunden im Monat
1 192,00 €
95
Stunden im Monat
2 354,70 €
120
Stunden im Monat
3 551,60 €
160
[?] Stunden im Monat

Pflegestufe 4

Pflegestufe 4 liegt vor, wenn der Pflegeaufwand mehr als 160 Stunden pro Monat beträgt. Liegt der Pflegeaufwand bei über 180 Stunden pro Monat ist eine Einstufung in Pflegestufe 4 nur vorzunehmen, wenn die Pflege koordiniert – entsprechend einem Pflegeplan und in angemessenem Zeitrahmen – in bis zu 5 Pflegeeinheiten täglich erbracht werden kann.

4 827,00 €
180
[?] Stunden im Monat und

Die hohen Pflegestufen

Bei der Differenzierung der Pflegestufen 4, 5, 6 und 7 sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Zeitliches Ausmaß des Pflegebedarfes,
  • Frequenz der Pflegeeinheiten, wobei unter einer Pflegeeinheit eine Pflegeverrichtung oder eine Summe von Pflegeverrichtungen zu verstehen ist, die unabhängig von Art und Dauer in engem zeitlichem Zusammenhang erbracht wird,
  • Koordinierbarkeit der Pflege, abhängig davon, ob ein Pflegeplan erstellt und eingehalten werden kann.

4 827,10 €
 
[?] außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich (dauernde Bereitschaft, nicht jedoch dauernde Anwesendheit einer Pflegeperson; mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden. Trifft in der Regel zu bei Bettlägrigkeit)

Pflegestufe 5

Pflegestufe 5 liegt vor, wenn ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden pro Monat besteht, und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand gegeben ist. Die Pflege ist noch koordinierbar – einem Pflegeplan folgend und in angemessenem Zeitrahmen – zu leisten. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand besteht, wenn

  • die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist oder
  • die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, davon zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden oder
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.

5 1.123,50 €
 
[?] zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährtung gegeben ist? z.B.: .. wegen Schlucklämmung regelmäßige Absaugen oder Aufsetzen des Pflegebedürftigen erforderlich, Neigung zu tätlichen Angriffen gegenüber Dritten

Pflegestufe 6

Pflegestufe 6 ist anzunehmen, wenn der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden pro Monat beträgt und

  • die Pflege unkoordinierbar – also unverzüglich und ohne die Möglichkeit einen Pflegeplan zu erstellen und einzuhalten – rund um die Uhr erbracht werden muss oder
  • die Wahrscheinlichkeit einer Fremd- oder Eigengefährdung gegeben ist, und die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson notwendig ist, damit unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.

Der Umstand, dass ein Betroffener bettlägrig ist, für Lagewechsel fremde Hilfe benötigt und unter Stuhl- und Harninkontinenz leidet, rechtfertigt für sich allein genommen noch nicht die Annahme einer Pflegstufe 6, da in einem derartigen Fall nicht grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Betreuungsmaßnahmen unkoordinierbar zu erbringen sind.

6 1.568,90 €
 
[?] keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich oder liegt ein gleichzuachtender Zustand vor?

Pflegestufe 7

Pflegestufe 7 liegt vor, wenn ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden pro Monat gegeben ist, und

  • zielgerichtete Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung nicht mehr möglich sind oder
  • ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

Von einer Unmöglichkeit zielgerichteter Bewegungen – also einer praktischen Bewegungsunfähigkeit – ist auszugehen, wenn die aktive Durchführung willentlich geplanter und gesteuerter Bewegungen (z.B. bei hochgradigen Demenzformen) mit keiner der vier Extremitäten mehr möglich ist. Ist ein Betroffener imstande, im Bett seine Lage noch selbständig zu verändern oder kann er beispielsweise mit einer Hand Löffel oder Schnabeltasse zum Mund führen, eine Zeitung halten, ein Buch umblättern, eine Rufglocke, Fernbedienung oder ein Mobiltelefon zweckdienlich benützen bzw. einen elektrischen Rollstuhl steuern, ist nicht von einer Unmöglichkeit zielgerichteter Bewegungen auszugehen.

Praktische Bewegungsunfähigkeit ist jedoch anzunehmen, wenn lediglich Massebewegungen bzw. reflexartige Bewegungen möglich sind.

7 2.061,80 €
* unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Pflegegeldstufe