Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend:
• einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3 – 7 nach dem Bundespflegegeldgesetz
oder
• einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
oder
• einem minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
und
• Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonst wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen.

In diesem Fall bietet das Bundessozialamt finanzielle Unterstützung an, damit Sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.

Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche.

Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege von mindestens vier Tagen möglich.

Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie gerne im Büro des Sozialsprengels.
Dort gibt es auch Informationen rund um Pflegegeld, Unterstützungsmöglichkeiten, Weiter- und Selbstversicherung von Pflegepersonen usw.